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Author Schweizerischer Bundesrat
Title Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes : Spirituosengesetz und Alkoholgesetz Type Miscellaneous
Year 2012 Publication Abbreviated Journal
Volume Issue Pages 152
Keywords government and politics; laws and regulations; drug laws; amendment; alcohol; alcoholic beverage distribution laws; advertisement; Switzerland
Abstract Das Alkoholgesetz stammt aus dem Jahr 1932 und gehört zu den ältesten Gesetzen des Bundes. Es wird trotz mehrerer Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr gerecht. Es soll durch zwei Gesetze ersetzt werden: Mit dem neuen Spirituosensteuergesetz soll unter anderem auf drei Bundesmonopole verzichtet, sollen 41 von 43 Bewilligungen abgeschafft und soll die Zahl der Steuerpflichtigen bei gleicher Steuersicherrung massiv reduziert werden. Das neue Alkoholhandelsgesetz umfasst die für Detailhandel und Ausschank alkoholischer Getränke geltenden Handels- und Werbebeschränkungen zur Minderung des problematischen Alkoholkonsums und seiner Folgen sowie zum Schutz der Jugend. Das Spirituosensteuergesetz regelt die auf Spirituosen und Ethanol erhobene Verbrauchssteuer. Neu soll sie konsequent auf den Trinkzweck ausgerichtet werden: Spirituosenhaltige Nahrungsmittel sollen deshalb von einer Besteuerung ausgenommen werden. Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll auf drei Bundesmonopole verzichtet werden. Parallel zum Verzicht auf das Importmonopol auf Ethanol zieht sich der Bund als Akteur aus dem Ethanolmarkt zurück; Alcosuisse, das mit dem Ethanolimport betraute Profitcenter der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, soll deshalb privatisiert werden. Zusätzlich ist der Verzicht auf 41 von 43 Bewilligungen vorgesehen. Die Steuerpflicht wird zudem konsequent an die Herstellung und an den Import von Spirituosen geknüpft. Dadurch lässt sich ohne Abstriche bei der Steuersicherung die Zahl der Steuerpflichtigen von heute jährlich rund 48 000 auf rund 3000 reduzieren. Zudem werden die steuerlichen Privilegien vereinheitlicht. Bedeutender administrativer Minderaufwand bei den vollziehenden Behörden ist die Folge. Auch für die Wirtschaft werden sich administrative Entlastungen ergeben. Das Alkoholhandelsgesetz vereint die bisher in verschiedenen Erlassen – insbesondere jedoch im Alkoholgesetz und im Lebensmittelrecht – geregelten Beschränkungen, die beim Detailhandel mit und dem Ausschank von alkoholischen Getränken sowie bei der Werbung zu beachten sind. Auf preisliche Massnahmen wird vollständig verzichtet. Neu ist vor allem die Akzentuierung von Massnahmen auf die Nacht (sog. Nachtregime). Damit werden Billigstpreisangebote in Zeiten verunmöglicht, in der sich der problematische Alkoholkonsum vor allem abspielt. Mit der gesetzlichen Grundlage für Testkäufe werden die Unsicherheiten rund um die Frage ihrer Zulässigkeit beendet. Ein Anforderungsprofil stellt sicher, dass Testkäufe in der nötigen Qualität durchgeführt werden und die eingesetzten Jugendlichen den nötigen Schutz erfahren. Das Alkoholhandelsgesetz schafft schweizweit eine einheitliche Grundlage zur Regulierung des Handels mit alkoholischen Getränken. Die Kantone können jedoch weitergehende Bestimmungen vorsehen. Der Vollzug der steuerlichen Aspekte des Alkoholrechts liegt bereits heute beim Bund und soll unverändert fortgeführt werden. Wie bis anhin sollen die Kantone für den Vollzug der in Zusammenhang mit alkoholischen Getränken zu beachtenden Handelsbeschränkungen zuständig sein. Neu geregelt werden soll dagegen die Vollzugszuständigkeit bei der Werbung: Wie bereits hinsichtlich der Werbung für Spirituosen soll der Bund auch hinsichtlich der Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke zuständig sein. Diese Bereinigung der Vollzugszuständigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass Werbung eine über lokale bzw. regionale Gegebenheiten hinausreichende Wirkung erzielen kann und deshalb eine schweizweit einheitliche Handhabung erfahren muss.
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Corporate Author Thesis
Publisher Schweizerischer Bundesrat Place of Publication (up) Bern Editor
Language German Summary Language Original Title
Series Editor Series Title Abbreviated Series Title
Series Volume Series Issue Edition
ISSN ISBN Medium
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Notes Aussi disponible en français: 50-12240 Approved no
Call Number 50-12239 Serial 61577
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