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Eidgenössische Spielbankenkommission. (2009). Überprüfung der Lockerung des Verbots der telekommunikationsgestützten Durchführung von Glücksspielen. Bern: Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK).
Abstract: Das heutige Verbot der telekommunikationsgestützten Durchführung von Glücksspielen, welches in Artikel 5 Spielbankengesetz vorgesehen ist, kann ohne flankierende Massnahmen nicht durchgesetzt werden. Insofern können die Ziele der geltenden Gesetzgebung (Art. 2 SBG) nicht vollständig erreicht werden. Insbesondere entgehen dem Bund Steuereinnahmen. Die durchgeführte Marktanalyse hat gezeigt, dass in der Schweiz ein Marktpotential zur Nutzung von Internetglücksspielen besteht. Ziel des Berichtes ist es, Möglichkeiten aufzuzeigen, dem Zweck des Gesetzes im Bereich der Internetglücksspiele im Sinne des SBG besser zum Durchbruch zu verhelfen. Es werden Liberalisierungsmodelle aufgezeigt, gleichzeitig aber auch die Vor- und Nachteile der Beibehaltung des Status quo. Besondere Beachtung wird den flankierenden Massnahmen ge-schenkt. Diese erleichtern zum einen bei einer allfälligen Liberalisierung den Marktzugang neuer Anbieter von Online-Glücksspielen. Zum andern kann dadurch bei der Beibehaltung des Status quo das Verbot der telekommunikationsgestützten Durchführung von Glücksspielen besser durchgesetzt werden. Die ESBK ist der Auffassung, dass eine Liberalisierung der Durchführung der telekommunikationsgestützten Durchführung von Glücksspielen (virtuelle Glücksspiele) erfolgen sollte. Sie gibt dabei dem im Bericht erläuterten Modell der selbständigen Konzession mit territorialer Beschränkung auf die Schweiz den Vorzug; die zukünftigen Konzessionäre müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Inhaber von terrestrischen Konzessionen. Als Telekommunikationsmittel ist lediglich das Internet zuzulassen – alle übrigen Telekommunikationsmittel (Telefon, Mobilfunk, interaktives / digitales Fernsehen) sollen (mindestens vorläufig) weiterhin verboten bleiben. Die ESBK beantragt, in jedem Fall flankierende Massnahmen vorzusehen, also auch dann, wenn der Bundesrat dem Hauptantrag nicht folgen sollte.
Keywords: government and politics; law; gambling; taxes; internet; recommendations or guidelines; Switzerland
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