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Abstract |
Die erweiterte Meldebefugnis nach Art. 3c des revidierten Betäubungsmittelgesetztes BetmG ist seit Juli 2011 in Kraft. Mit dieser Bestimmung dürfen Amtsstellen und neu auch Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Justiz- und Polizeiwesen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen melden. Die Meldebefugnis – so der Gesetzgeber – ist ein Instrument der Prävention. Die Kantone Bern, Graubünden und Obwalden sind schon mitten in der Umsetzung. Diese wirft fachliche, juristische, aber auch ethische Fragen auf. Ein Koordinationsbedarf mit den neuen Behörden für Kindes- und Erwachsenenschutz entsteht. |
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